1. Geltungsbereich:
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2. Kostenvoranschlage:
2.1 kostenvoranschlage sind entpellich, für einen Kostenvoranschlag bezahlies Entgelt wird gutpeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Aufrag ertolt wird
22 samuiche technische Unterlagen einschlielich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht yerwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schrinlich oder über FAX oder EMAIL erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
.An den Untermehmer gerichiete Autrage oder Bestallungen des Auftraggebers bedirten, solern diesem nicht bereits ein vom Au/ragnehmer erstelltes verbindliches Angebot
zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leitungsausführung Anderungen bei den
3; Lohnkosien und/oder b) Beschaltunpshosten der zur Verwenduna polangenden Materialien, soi es durch Gesetz Verordnung , Kollekthvertrag., Satzung, bahbrdlicher Empleniung.
sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als Zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
8.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
71 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine
Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
72 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Autraggeber beizubringen; der
Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung stellen.
7.A Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt,
werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme
der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
82 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten* oder *fxx zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch
Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits bei geschaffenen Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der
Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung:
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen, Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des
Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen
Unterbrechungen bis maximal im bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese
fallig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeiten des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage
bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender
Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist
oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich, festgestellt oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11,3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leistungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
anzusehen, sowie b) bei Stemmarbeiten in zerrütteter und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden (a + b) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschließ unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der
Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen (formlose Übernahme), so beginnt die Gewährleistungsfrist
bereits ab diesem Zeitpunkt
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den
verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit
diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten,
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und
Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf
Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist (Sitz des Auftragnehmers)
17.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich für den Erfüllungsort zuständigen Gerichtes, sowie die Anwendung österreichischen Rechtes
vereinbart.